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Renault-Nissan-Straße 12
50321 Brühl
trucks@renault-trucks.com
www.renault-trucks.de
Geschäftsführer: Stefan Schall
Sitz der Gesellschaft: Brühl, Amtsgericht Köln HRB 43329
ID-Nr. DE 123 500 777
1. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate und ändert die Renault Trucks Deutschland GmbH nach Vertragsabschluss die unverbindliche Preisempfehlung für das bestellte Fahrzeug oder erhöht sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis der Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung entsprechend oder um die Erhöhung der Mehrwertsteuer anzupassen. Die Anpassung durch den Verkäufer erfolgt nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Ist der bei Lieferung verlangte Preis gegenüber dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis stärker als die durch das Bundesamt für Statistikermittelten allgemeinen Lebenshaltungskosten angestiegen oder ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Kaufpreises um 5 % oder mehr, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
Ein Recht zur Anpassung des Kaufpreises in dem vorbenannten Sinne steht dem Verkäufer nicht zu, sofern die Veränderung der unverbindlichen Preisempfehlung bzw. die Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins eingetreten ist und dieser aus durch den Käufer nicht zu vertretenden Gründen überschritten worden ist.
2. Bei Käufen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, gilt in Abweichung von Nr. 1 dieses Abschnitts Folgendes: Ändert die Renault Trucks Deutschland GmbH nach Vertragsabschluss die verbindliche Preisempfehlung für das bestellte Fahrzeug oder ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, so ändert sich der Verkaufspreis entsprechend.
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung oder nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer (Renault Trucks Deutschland GmbH, Renault-Nissan-Straße 12, 50321 Brühl) auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 4-Wochenfrist gem. Abs. 1 Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, ändern die in Ziff. 1 bis 3 genannten Termine oder Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Käufer unaufgefordert über die auf höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beruhenden Ereignisse und die voraussichtliche Dauer der durch sie hervorgerufenen Leistungsstörungen zu informieren.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Im Falle der unberechtigten Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. Ebenso ist dem Käufer gestattet nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch
entsprechend geringer anzusetzen bzw. entfällt gänzlich.
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Vorbehalt erlischt, sofern sämtliche Forderungen erfüllt sind, die dem Verkäufer gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag oder seiner Durchführung (z. B. Aufwendungsersatzansprüche, Nebenforderungen oder Schadensersatzansprüche) erwachsen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Ebenso trägt der Käufer die Kosten eines nach Satz 3 zu bestellenden Sachverständigen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind entsprechend höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist. Ebenso ist dem
Käufer gestattet nachzuweisen, dass dem Verkäufer geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die Verwertungskosten entsprechend geringer bzw. mit Null anzusetzen.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
5. Wurde der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein für die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge (d. h. alle mehr als zweirädrigen Kraftfahrzeuge mit Ausnahme derjenigen, die nach Bauart und Einrichtung nur zur Beförderung von Personen bestimmt sind und nach dem Verkehrsrecht nicht mehr als 9 Sitzplätze haben) eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Von der Verkürzung der Verjährungsfrist nach Satz 2 ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder aber auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers beruhen.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Beseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers, sofern der Mangel durch den Einbau der Ersatzteile beseitigt worden ist und auch im übrigen keine Ansprüche des Käufers aus dem Kaufvertrag mehr bestehen. Bei Käufen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, werden ersetzte Teile in Abweichung hiervon bereits dann Eigentum des Verkäufers, wenn der Mangel durch den Ersatzteileinbau beseitigt ist. Sofern der Verkäufer nach den vorbenannten Regelungen kein Eigentum an den ersetzten Teilen erworben hat, steht ihm ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Ersatzteile gegenüber dem Käufer zu.
d) Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile verjähren mit dem Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes. Die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.
e) Von den Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung von Nutzfahrzeugen über 5 t zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind, trägt der Verkäufer, etwaige Abschleppkosten nicht, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung, d. h. eine Versicherung, welche im Versicherungsfall eine vorbestimmte Versicherungssumme leistet, wie z. B. die Unfall-, Lebens-, Krankentagegeld- und Arbeitslosenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile, bis zur Schadensregulierung
durch die Versicherung. In Abweichung hiervon entlastet eine abgeschlossene Versicherung den Verkäufer bei Schäden an Körper, Leben und Gesundheit nicht. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
2. Falls der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt und dieser Vertrag Fremdaufbauten beinhaltet, verpflichtet sich der Käufer, wegen etwaiger Ansprüche wegen Sachmängeln, die diese Fremdaufbauten betreffen, sich zunächst an den Aufbaulieferanten zu wenden. Wenn dieser berechtigte Sachmängelansprüche des Käufers nicht innerhalb angemessener Frist befriedigt, kann sich der Käufer mit berechtigten Sachmängelansprüchen an den Verkäufer wenden.
3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetzes unberührt.
4. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden, soweit weder Leben, Körper, Gesundheit noch vertragswesentliche Pflichten verletzt sind. Die Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechselund Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Entgegenstehende
oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt